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| Judikatur - Österreich |
Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung
1 Ob 2168/96x = NZ 1997, 290 = RdW 1997, 275 (die im Übrigen den nunmehrigen Erstkläger - dort Alleinkläger - betraf) zur Frage der Entlohnung des ohne Auftrag tätig werdenden Erbenermittler eingehend Stellung genommen.
Danach spricht bei der nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, die im Rahmen eines Gewerbes ausgeübt wird, die Vermutung für anderweitigen Erwerbsentgang, sodass im Ergebnis praktisch Entlohnung geschuldet wird (Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 1036 und Rz 5 zu § 1037).
Die Judikatur hat sich, soweit es um die Honorierung der Arbeitskraft bei der Geschäftsführung ohne Auftrag geht, zunehmend in Richtung eines Entlohnungsanspruchs "verschoben" (Meissel, Geschäftsführung ohne Auftrag, 192).
Daraus folgt, dass dem Geschäftsführer - hier dem Erbenermittler - eine Entlohung in dem Ausmaß gebührt, wie er sie sonst auf Grund der Ausübung seines Berufs erhielte.
Begehrt der nützliche Geschäftsführer ohne Auftrag Entlohnung für seine Mühewaltung, hat er konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen,welche Tätigkeiten (Aufwendungen) er entfaltete. Eine Aufschlüsselung nach geleisteten Arbeitsstunden ist aber dann nicht nötig, wenn in diesem Berufszweig - hier also für Genealogen - die Entlohnung üblicherweise (also nach der Verkehrsübung) nach bestimmten Prozentsätzen des Wertes, der dem durch die Tätigkeit Begünstigten zukommt, erfolgt.
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